Satzung

Ein Haus steht auf einem Fundament, ein Verein auf einer Satzung. Hier lesen Sie das, was wir bei der Gründungsversammlung rechtsverbindlich für „Freie Bürgerliste Miteinander e.V.“ festgelegt haben.

„Die Freie Bürgerliste Miteinander ist ausschließlich darauf ausgerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dabei wird der Vereinszweck insbesondere durch die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Erlangung kommunalpolitischer Mandate entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, laufende Information der Öffentlichkeit zu kommunalpolitischen Belangen sowie die Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht.

Die Freie Bürgerliste Miteinander wahrt parteipolitische Neutralität und sieht ihre Hauptaufgabe in der Verwirklichung ausschließlich sachbezogener, konstruktiver und objektiver Kommunalpolitik.“


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Unsere Satzung ausführlich:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freie Bürgerliste Miteinander“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Benediktbeuern.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Die Freie Bürgerliste Miteinander ist  ausschließlich darauf ausgerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Erlangung kommunalpolitischer Mandate entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, laufende Information der Öffentlichkeit zu kommunalpolitischen Belangen sowie die Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht.
Die  Freie Bürgerliste Miteinander wahrt parteipolitische Neutralität und sieht ihre Hauptaufgabe in der Verwirklichung ausschließlich sachbezogener, konstruktiver und objektiver Kommunalpolitik.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder können Auslagenersatz erhalten.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer in Konkurrenz zur FBM stehenden Vereinigung ist. Der Bewerber für die Mitgliedschaft hat dies mit Aufnahmeantrag schriftlich zu versichern.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Kassenführer.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis; sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanweisungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist vom Kassenprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Beirat

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen.

Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, durch den Vorstand gewählt. Der Beirat soll sich in der Regel zwei Mal jährlich treffen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
Genehmigung der Jahresrechnung,
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
Wahl eines Kassenprüfers, der dem Vorstand nicht angehören darf, auf zwei Jahre,
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens ein Mal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Benediktbeuern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Benediktbeuern, den 27. Februar 2013